Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: 01.01.2010)

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§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern sowie gegenüber juristischen Personen öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Unsere Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund und unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt.
(3) Änderungen, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.

§ 3 Vergütung

(1) Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise sind Nettopreise in Euro ab Werk. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet. Verpackungs- und Transportkosten werden zusätzlich berechnet.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Vertragspartner auf Verlangen nachgewiesen.
(3) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber extra berechnet.
(4) Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des Fertigungsstandes anzufordern, maximal bis zu 90 % des Gesamtpreises. Der Auftraggeber hat bei Anforderung von Abschlagszahlungen das Recht auf Zwischenabnahme im Betrieb des Auftragnehmers. Die Nichtzahlung auf eine berechtigte Abschlagsrechnung führt zur Hemmung des Liefertermins. Nach Fristsetzung und fruchtlosem Fristablauf können wir von dem Vertrag zurücktreten.

§ 4 Fälligkeit der Vergütung und Aufrechnungsrechte

(1) Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung fällig.
(2) Der Vertragspartner kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlt. Mit Verzugseintritt fallen die gesetzlichen Verzugszinsen für Entgeltforderungen in Höhe von derzeit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr an. Uns bleibt es vorbehalten, weitere Verzugsschäden geltend zu machen.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Vertragspartner zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Leistungszeit

(1) Liefertermine sind ausdrücklich zu vereinbaren. Ein Fixgeschäft im Sinne von § 268 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB liegt nur vor, wenn der Termin ausdrücklich als Fixtermin oder Fixgeschäft bezeichnet ist.
(2) Lieferfristen beginnen ab dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen.
(3) Wir geraten nicht in Verzug so lange wir von unseren Vorlieferanten nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig beliefert werden, bei unverschuldeten Störungen des Betriebsablaufs, Behinderungen wegen behördlicher Anordnung und höherer Gewalt wie Streik, Aussperrung etc. und so lange der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1% der vereinbarten Vergütung, maximal jedoch nicht mehr als 10% der vereinbarten Vergütung.
(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners bleiben vorbehalten.

§ 6 Rohmaterialien, Zuschussmengen

(1) Druckbogen und sonstiges Rohmaterial (Werkgut) sind vom Auftraggeber unter Angaben von Mengen je Signatur oder Sorte planliegend, frei Haus und auf Gefahr des Auftraggebers anzuliefern.
(2) Eine Wareneingangskontrolle hinsichtlich Menge und Mängel findet nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gegen Kostenerstattung statt. Ist das angelieferte Werkgut zu knapp bemessen, werden die durch diesen Umstand entstehenden Kosten dem Auftraggeber extra berechnet.
(3) Die Zuschussmengen betragen - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – bei Auflagen bis 1.000 Expl. 15%, bis 3.000 Expl. 12%, bis 5.000 Expl. 8%, bis 10.000 Expl. 3%, bis 30.000 Expl. 2%, bis 50.000 Expl. 1,5% und ab 50.000 Expl. 1%, mindestens aber 60 Bogen je Signatur.

§ 7 Lieferung, Versand, Abnahme, Belegexemplare

(1) Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und als „ab Werk“ geliefert zu berechnen. Dasselbe gilt, wenn der Versand in Folge Verkehrssperre oder sonstiger durch uns nicht verschuldeter Umstände nicht erfolgen kann oder wenn wir die Ware auf Wunsch des Auftraggebers einlagern.
(2) Versandweg, Spediteur und Frachtführer, Beförderungs- und Schutzmittel sowie Verpackungen sind unserer Wahl überlassen. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
(3) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr in jedem Fall auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Versicherung der Ware übernommen haben. Wird versandbereit gemeldete Ware vom Auftraggeber nicht sofort abgerufen, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
Als Ladungsträger verwenden wir Europaletten. Änderungswünsche hinsichtlich des Ladungsträgers sind uns bei der Auftragsbestätigung ausdrücklich mitzuteilen.
Der Ausgleich der Palettenschuld kann über den direkten Tausch bei Anlieferung oder zeitnahe Rücklieferung an die Schomaker GmbH Co. KG (spätestens 4 Wochen nach Auslieferung) erfolgen. Geschieht dies nicht, erlauben wir uns, die Paletten in Rechnung zu stellen. Auf ausdrücklichen Kundenwunsch können auch Palettenkonten eingerichtet werden.
(4) Nach vorbehaltloser Übernahme der Ware durch die Transportperson, deren Mitarbeiter oder Beauftragte des Auftraggebers ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit (Verpackung, Gewicht und so weiter) ausgeschlossen. Das von uns festgestellte und berechnete Gewicht ist maßgebend. Es sei denn, dass der Auftraggeber auf seine Kosten eine Gewichtskontrolle verlangt.
(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Soweit wir Teillieferungen vornehmen und separat berechnen, sind wir bei nicht fristgemäßer Bezahlung berechtigt, die Lieferung der aus dem Auftrag noch offenen Mengen zu verweigern.
(6) Wir sind dazu berechtigt, 0,2% Belegexemplare je Signatur einzubehalten. Belegexemplare dürfen nicht verkauft werden.

§ 8 Verwahrung, Lager, Versicherung

(1) Das Werkgut und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände, sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Die Versicherung der in Verwahrung genommenen Sachen obliegt allein dem Auftraggeber.
(3) Restbogen und Abfälle aller Art werden vom Auftraggeber makuliert, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind.
(4) Zum 1. des Folgemonats nach Fertigstellung einer Bindequote berechnen wir für die verbleibenden Restbogen 3,50 Euro je Europalette pro Monat. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich im Voraus.

§ 9 Mängelhaftung

(1) Der Vertragspartner hat die Leistungen unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige, so gilt die Leistung als ordnungsgemäß erfüllt. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(2) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
(3) So weit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet, allerdings nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. So weit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, so weit wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) So weit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Abnahme. Die Verjährungsfristen im Falle der arglistigen Täuschung bleiben unberührt.

§ 10 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in den vorstehenden Paragraphen 8 und 9 ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz und von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Miteigentum an den Werkstücken, soweit durch Verarbeitung erlangt, bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, das Werkstück im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits hiermit alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsrückstand gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt.
(3) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 13 Sicherungsübereignung

(1) Zur Sicherung aller unserer bestehenden und künftigen Ansprüche gegen den Auftraggeber übereignet der Auftraggeber das Werkgut an den Auftragnehmer.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Sicherungsgut zu verwerten, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen auf die gesicherten Forderungen in Verzug ist. Der Auftragnehmer wird das Sicherungsgut nur in dem Umfange verwerten, als dies zur Erfüllung der rückständigen Forderungen erforderlich ist. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(3) Im Übrigen gelten die Regeln über den Eigentumsvorbehalt nach § 12 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 14 Speicherung personenbezogener Daten gemäß § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz

Wir weisen darauf hin, dass Daten betreffend den Auftraggeber durch uns gespeichert werden.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist unserer Geschäftssitz, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann i.S.d. HGBs ist.
Wir sind auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Gerichtstand zu verklagen.
(2) Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.
(3) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.
Die unwirksame Vertragsbestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzungen am nächsten kommt.
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